Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 50
Berufspraktikum, Praktikumsbericht
(1) Die Schulleitung wählt in Absprache mit den Studierenden die Praktikumsbetriebe aus.
(2) Das Berufspraktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren.