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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 48
Große Leistungsnachweise
In allen Pflicht- und Zusatzfächern mit einer Wochenstunde ist mindestens ein großer Leistungsnachweis, in allen übrigen Pflicht- und Zusatzfächern sind in jedem Schuljahr mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen.