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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 49
Kleine Leistungsnachweise
In jedem Schuljahr sind in den Pflicht- und Zusatzfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen.