Inhalt
    
    
                
                  § 49
                   Kleine Leistungsnachweise 
                  
                 
                In jedem Schuljahr sind in den Pflicht- und Zusatzfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen.