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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 128
Abschlusszeugnisse
(1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
1.
die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
2.
die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote und
3.
die Zeugnisnoten der Pflicht-, Prüfungsfächer und des Fachs Fachpraktische Ausbildung des Abschlussjahres.
(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote sowie die Noten der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. 2Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 3Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zudem eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer und die Zeugnisnote aus dem Fach Fachpraktische Ausbildung je zweifach und die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer je einfach gewertet.