Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 126
Mündliche Prüfung
(1) In den beiden Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:
1.
Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt

a)
Lebensmittelrecht oder Bodenuntersuchung
etwa 15 Minuten,
b)
Molekularbiologie oder Molekularbiologie mit biologischen Untersuchungen
etwa 15 Minuten,
2.
Fachrichtung Biotechnologie

a)
Zell- und Gewebekultur
etwa 15 Minuten,
b)
Biologie mit biologischen Untersuchungen
etwa 15 Minuten.
(2) Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt.