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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 120
Leistungsnachweis im Fach Fachpraktische Ausbildung
In jedem Schuljahr werden die Leistungen im Fach Fachpraktische Ausbildung abweichend von den §§ 118 und 119 vom Ausbildungsbeauftragten anhand eines von der Schule vorgegebenen Bewertungsschemas mit einer ganzen Note bewertet.