Inhalt
§ 118
Große Leistungsnachweise
1In jedem Schuljahr wird in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Schulaufgabe durchgeführt. 2In Fächern mit praktischem Unterricht kann an die Stelle einer schriftlichen Schulaufgabe eine praktische Schulaufgabe treten.