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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 119
Kleine Leistungsnachweise
1In jedem Schuljahr wird in jedem Pflichtfach mindestens ein kleiner Leistungsnachweis durchgeführt. 2Kleine Leistungsnachweise können auch in Form von Versuchs- oder Analysenauswertungen erbracht werden.