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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 102
Zwischenprüfung
1Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung ist § 100 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 22Das Jahreszeugnis umfasst die Leistungen im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie die bewerteten Prüfungsteile der Zwischenprüfung.