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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 100
Wirtschafterprüfung
(1) 1Die Wirtschafterprüfung kann zugleich die Prüfung zum Gärtnermeister oder zur Gärtnermeisterin sein, wenn eine Zulassung nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/ Gärtnerin erfolgt ist. 2Über das Bestehen der Wirtschafterprüfung beschließt ein Prüfungsausschuss. 3§ 69 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die schriftlichen Leistungen in der Wirtschafterprüfung werden nach Maßgabe der für die jeweilige Meisterprüfung relevanten Regelungen von zwei Prüfungsausschussmitgliedern nach § 42 Abs. 5 BBiG, die weiteren Leistungen von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 BBiG mit drei Prüfungsausschussmitgliedern besetzten Prüferdelegation abgenommen, bewertet und festgesetzt. 2Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen. 3Abweichend von Satz 1 und 2 erfolgt die Abnahme und Bewertung in der Fachrichtung Weinbau und Oenologie gemäß § 107 Abs. 2 und 3. 4Das Wirtschafterzeugnis umfasst die Leistungen im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie die bewerteten Prüfungsteile der Wirtschafterprüfung.
(3) 1Die Wirtschafterprüfung wird schriftlich, mündlich und praktisch nach Maßgabe der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin oder der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin in den folgenden Fächern durchgeführt:
1.
In der Fachrichtung Gartenbau:
a)
Zierpflanzenbau und Technik oder Baumschule und Technik,
b)
Betriebswirtschaft,
c)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;
2.
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
a)
Baubetrieb,
b)
Betriebswirtschaft und Betriebsführung,
c)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;
3.
in der Fachrichtung Weinbau und Oenologie:
a)
Weinbauliche Produktion,
b)
Traubenverarbeitung und Weinbereitung,
c)
Betriebswirtschaft und Management,
d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
2Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage 24.
(4) 1Die Themen für die Wirtschafterarbeit werden nach Terminvorgabe des Staatsministeriums von der zuständigen Lehrkraft festgelegt. 2Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden. 3Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. 4Nach Festlegung des Themas sind die Arbeiten nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung anzufertigen.
(5) Die Zeugnisnoten der Pflichtfächer werden folgendermaßen gebildet:
1.
Fachrichtung Gartenbau
a)
im Prüfungsfach „Zierpflanzenbau und Technik“ oder „Baumschule und Technik“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach;
b)
im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach;
c)
im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach;
2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a)
im Prüfungsfach „Baubetrieb“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach;
b)
im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Betriebsführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach;
c)
im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach;
3.
Fachrichtung Weinbau und Oenologie
a)
im Prüfungsfach „Weinbauliche Produktion“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und die mündliche Prüfung im Weinberg einfach;
b)
im Prüfungsfach „Traubenverarbeitung und Weinbereitung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung“ die Weinbeschreibung einfach;
c)
im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Management“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und die Note der Wirtschafterarbeit einfach;
d)
im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach.