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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Belehrung des Zeugen
1Die Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (§ 163 Absatz 3 Satz 2, § 161a Absatz 1 Satz 2 StPO) ist aktenkundig zu machen. 2Entsprechendes gilt für eine Belehrung seines gesetzlichen Vertreters.