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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Ladung
(1) 1Die Ladung eines Zeugen muss erkennen lassen, dass er als Zeuge vernommen werden soll. 2Der Name des Beschuldigten ist anzugeben, wenn der Zweck der Untersuchung es nicht verbietet, der Gegenstand der Beschuldigung nur dann, wenn dies zur Vorbereitung der Aussage durch den Zeugen erforderlich ist. 3Mit der Ladung ist der Zeuge auf die seinem Interesse dienenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die vorhandene Möglichkeit der Zeugenbetreuung hinzuweisen.
(2) Ist anzunehmen, dass der Zeuge Schriftstücke oder andere Beweismittel besitzt, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, soll er in der Ladung aufgefordert werden, sie bei der Vernehmung vorzulegen.
(3) 1Die Zeugen sollen durch einfachen Brief, nicht durch Postkarte, geladen werden. 2Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist die Ladung zuzustellen. 3Wegen der Ladung zur Hauptverhandlung wird auf Nummer 117 hingewiesen.