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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
66
Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Soll ein Richter, ein Beamter oder eine andere Person des öffentlichen Dienstes als Zeuge vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, holt die Stelle, die den Zeugen vernehmen will, die Aussagegenehmigung von Amts wegen ein. 2Bestehen Zweifel, ob sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, erstrecken kann, ist dies vor der Vernehmung durch eine Anfrage bei dem Dienstvorgesetzten zu klären.
(2) 1Um die Genehmigung ist der Dienstvorgesetzte zu ersuchen, dem der Zeuge im Zeitpunkt der Vernehmung untersteht oder dem er im Falle des § 54 Absatz 4 StPO zuletzt unterstanden hat. 2Bezieht sich die Vernehmung auf einen Vorgang, der sich bei einem früheren Dienstherrn ereignet hat, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden (vgl. § 37 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 67 Absatz 3 Satz 3 BBG); die Zustimmung hat der derzeitige Dienstvorgesetzte einzuholen. 3Auf § 37 Absatz 3 Satz 4 BeamtStG wird hingewiesen.
(3) 1Der Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung muss die Vorgänge, über die der Zeuge vernommen werden soll, kurz, aber erschöpfend angeben, damit der Dienstvorgesetzte beurteilen kann, ob Versagungsgründe vorliegen. 2Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Dienstvorgesetzte ihn prüfen und seine Entscheidung noch vor dem Termin mitteilen kann. 3In eiligen Sachen wird deshalb die Aussagegenehmigung schon vor der Anberaumung des Termins einzuholen sein.