Inhalt
1Die Vernehmung von Zeugen kann entbehrlich sein, wenn zum Beweis einer Tatsache die Verlesung einer der in § 256 Absatz 1 StPO genannten Erklärungen genügt. 2In geeigneten Fällen wird der Staatsanwalt daher ein behördliches Zeugnis einholen, das in der Hauptverhandlung verlesen werden kann.