Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
13.
Führung der Nachweisung (Nr. 43.4 KostVfg)
1 Nr. 43.4 Satz 2 KostVfg ist bei Verwendung des EDV-Programms REVI-Net nicht anzuwenden. 2Der Prüfungsbeamte hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass der Kostenbeamte die Sollbuchnummer oder die sonst erforderlichen Vermerke über die Erledigung in geeigneter Weise mitteilt.