Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
12.
Prüfungsturnus (Nr. 39.1 KostVfg)
1Abweichend von Nr. 39.1 KostVfg hat mindestens alle zwei Jahre eine unvermutete Prüfung des Kostenansatzes durch einen Kostenprüfungsbeamten (Nr. 35 KostVfg) bei jeder Justizbehörde stattzufinden. 2In Bereichen, in denen meist hohe Kosten anfallen und in denen häufig mit höheren Nachforderungen zu rechnen ist (insbesondere Grundbuch- und Nachlasssachen), und bei sonstigem Bedarf (z. B. Anfänger als Kostenbeamter) soll auch künftig häufiger geprüft werden.