Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
9.
Kostenanforderung ohne Sollstellung (Nr. 26 KostVfg)

9.1

1Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte können genehmigen, dass auch hinsichtlich der Kosten für Kopien von Grundbuchblättern, Registerblättern oder sonstigen Dokumenten nach Nr. 26 KostVfg verfahren wird. 2Die Zahlungsaufforderung ist in diesen Fällen möglichst zusammen mit dem beantragten Dokument zu übersenden. 3Beträge über 5 € sind von der Geschäftsstelle anzumahnen, sofern sie nicht fristgerecht bezahlt werden. 4Kosten von 25 € und mehr sind gemäß Nr. 26.8 KostVfg der Landesjustizkasse Bamberg zur Einziehung zu überweisen, wenn auch die Mahnung erfolglos bleibt. 5Die Präsidenten und Generalstaatsanwälte treffen die erforderlichen ergänzenden Anordnungen, insbesondere über die Art der Überwachung und die Aufbewahrung der anfallenden Dokumente.

9.2

1In anderen als den in Nr. 3.3 KostVfg bezeichneten Fällen kann der Kostenbeamte einfachere Kostenrechnungen, die nur wenige Ansätze enthalten, auf das veranlassende Dokument setzen, wenn die Kosten ohne Sollstellung anzufordern sind (Nr. 26 KostVfg). 2Im Falle der Vorauszahlung der gesamten Kosten ist die Kostenrechnung in kürzester Form aufzustellen.