Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
1.
Vorrang von Dienstanweisungen für den Einsatz von automatisierten Kostenberechnungsprogrammen in der Justiz
Im Falle der Übermittlung von Kostendatensätzen an die Landesjustizkasse Bamberg gelten die in den Dienstanweisungen für den Einsatz von automatisierten Kostenberechnungsprogrammen in der Justiz getroffenen besonderen Bestimmungen.