Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
5.
Regelungen zur Höfeordnung (Nr. 5.6 Satz 5 KostVfg)
Nr. 5.6 Satz 5 KostVfg ist nur im Geltungsbereich der Höfeordnung und daher nicht in Bayern anzuwenden.