Inhalt
4.
Sammlung der Kostenbelege und Kostenvermerk des Kostenbeamten (Nr. 3 KostVfg)
4.1
1Nach Nrn. 3.3 und 3.3.1 KostVfg kann auch hinsichtlich aller anderen, nur für die Kostenberechnung bedeutsamen Dokumente verfahren werden. 2Bei umfangreichen Papierakten sollen die Kostenbelege in einem Heft gesammelt werden. 3Unabhängig hiervon ist die eingehende Durchsicht der Verfahrensakten durch den Kostenbeamten erforderlich, um einen rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Ansatz der Kosten zu gewährleisten (vgl. Nr. 2 KostVfg).
4.2
Abweichend von Nr. 3.5 Satz 3 KostVfg ist bei Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, in denen das Verfahren vor Klageerhebung eingestellt worden ist, die Prüfung nach Nr. 3.5 Satz 2 KostVfg auf den Akten nur dann zu bescheinigen, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien beantragt worden ist oder die Akten auf Antrag versandt worden sind.