Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
11.
Auszahlung von irrtümlichen Einzahlungen an Dritte (Nr. 32 KostVfg)
1Die Auszahlung von irrtümlichen Einzahlungen an Dritte kann angeordnet werden, wenn

11.1

die Landesjustizkasse Bamberg oder Barzahlungs- bzw. Geldannahmestelle Zahlungsanzeige zu den Sachakten erstattet hat und

11.2

die Empfangsberechtigung des Dritten sich zweifelsfrei aus den Sachakten oder aufgrund anderer Anhaltspunkte ergibt oder die Zustimmung des Einzahlers vorliegt.
2Der Einzahler ist durch die Geschäftsstelle davon zu benachrichtigen, dass der an die Landesjustizkasse Bamberg oder Barzahlungs- bzw. Geldannahmestelle gezahlte Betrag an den Empfangsberechtigten weitergeleitet wurde.