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360-J Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Oktober 2023, Az. B2 - 5600 - VI - 8760/2022 (BayMBl. Nr. 521, 530)
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I. Kostenverfügung(KostVfg)
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II. Ergänzende Bestimmungen zur Kostenverfügung(ErgKostVfg)
1. Vorrang von Dienstanweisungen für den Einsatz von automatisierten Kostenberechnungsprogrammen in der Justiz
2. Regelungen für Gebührenstempler
3. Verwendung von Vordrucken
4. Sammlung der Kostenbelege und Kostenvermerk des Kostenbeamten (Nr. 3 KostVfg)
5. Regelungen zur Höfeordnung (Nr. 5.6 Satz 5 KostVfg)
6. Abweichung vom sofortigen Kostenansatz und Vormerkung von Auslagen in den Verfahrensakten (Nr. 15.1 KostVfg)
7. Listenführung nach Nr. 16.2 KostVfg
8. Kostenrechnung mit und ohne Sollstellung (Nrn. 24 bis 26 KostVfg), Absetzungen und Löschungen (Nr. 29.3 KostVfg)
9. Kostenanforderung ohne Sollstellung (Nr. 26 KostVfg)
10. Nachträgliche Inanspruchnahme eines neuen Kostenschuldners (Nr. 30.1 KostVfg)
11. Auszahlung von irrtümlichen Einzahlungen an Dritte (Nr. 32 KostVfg)
12. Prüfungsturnus (Nr. 39.1 KostVfg)
13. Führung der Nachweisung (Nr. 43.4 KostVfg)
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III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
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3.
Verwendung von Vordrucken
Zur Ausführung der Kostenverfügung sind die festgestellten Vordrucke der Kost-Reihe zu verwenden, soweit nicht der Landesjustizkasse Bamberg die erforderlichen Daten in Form von Datensätzen übermittelt werden.