Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
10.
Nachträgliche Inanspruchnahme eines neuen Kostenschuldners (Nr. 30.1 KostVfg)
Ist der neue Kostenschuldner vor dem bisherigen in Anspruch zu nehmen, so ist der zunächst in Anspruch genommene Kostenschuldner durch den Kostenbeamten gleichzeitig zu benachrichtigen.