Inhalt
8.
Kostenrechnung mit und ohne Sollstellung (Nrn. 24 bis 26 KostVfg), Absetzungen und Löschungen (Nr. 29.3 KostVfg)
8.1
1Sofern ein Geschäftszeichen des Kostenschuldners (vgl. Nr. 24.1.4 KostVfg) nicht bekannt ist, ist in der Kostenrechnung stets ein geeignetes Merkmal anzugeben, das dem Kostenschuldner eine eindeutige Zuordnung ermöglicht. 2Für die Anforderung von Kosten ohne Sollstellung sowie Absetzungen und Löschungen von Kostenrechnungen gilt Satz 1 entsprechend. 3Bei den in Grundbuchsachen anfallenden Gerichtskosten ist (sofern sich aus den Vorgängen kein Geschäftszeichen ergibt) in jedem Fall das betroffene Objekt mit Straße und Hausnummer oder (falls diese nicht bekannt sind) die Flurstücksnummer und die Gemarkung (in ausgeschriebener Form) anzugeben.
8.2
Der Kostenbeamte dokumentiert in der Kostenrechnung Hinweise, die für die Landesjustizkasse Bamberg bei der Einziehung bedeutsam sein können (z. B. Aufrechnungsmöglichkeiten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, drohende Verjährung).
8.3
Wird in den Fällen der Nr. 8.4 KostVfg nur ein Kostenschuldner für den vollen Betrag in Anspruch genommen, so ist dieser über seine Heranziehung für den Gesamtbetrag der Gerichtskosten, die Mithaft der anderen Kostenschuldner (soweit erforderlich mit namentlicher Bezeichnung) und darüber zu informieren, dass etwaige Ausgleichsansprüche unberührt bleiben.