Inhalt
7.
Listenführung nach Nr. 16.2 KostVfg
1Von der Führung des nach Nr. 16.2 KostVfg in Vormundschafts-, Dauerbetreuungs- und Dauerpflegschaftssachen sowie in Nachlasssachen vorgeschriebenen Verzeichnisses kann abgesehen werden. 2In diesen Fällen ist anlässlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, der Prüfung des jährlichen Berichts über die persönlichen Verhältnisse jeweils sorgfältig darauf zu achten, dass die zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren angesetzt werden. 3Die Führung des Verzeichnisses kann auf Anregung des Bezirksrevisors angeordnet werden.