Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
6.
Abweichung vom sofortigen Kostenansatz und Vormerkung von Auslagen in den Verfahrensakten (Nr. 15.1 KostVfg)

6.1

1Die Gebühren für den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses zu Art. 1 Abs. 3 LJKostG) sind von den Kammern (§ 882g Abs. 2 ZPO) nur zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres oder – sofern ein Betrag von 300 € nicht erreicht wird – nur jährlich anzufordern. 2Dabei sind die bei einem Amtsgericht mit Zweigstelle anfallenden Gebühren in einer Kostenrechnung zusammenzufassen.

6.2

1Bei in Strafsachen beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten (Pflichtverteidigern, Nebenklägervertretern) ist auf die Erhebung der Aktenversendungspauschale zu verzichten. 2Die Aktenversendungspauschale ist in der Verfahrensakte vorzumerken und im Fall der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten beim Kostenansatz gegen diesen in Rechnung zu stellen.

6.3

Bei Vormundschaften, bei Dauerbetreuungen, bei Dauerpflegschaften für Minderjährige und in Unterbringungssachen sind die anfallenden Reisekosten der Gerichtspersonen nur insoweit in den Akten vorzumerken, als sie in der einzelnen Angelegenheit 5 € und mehr betragen.