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2230.1.3-K Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Juli 2024, Az. VI.8-BS9641.0-5/45/3 (BayMBl. Nr. 371 )
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Teil A – Allgemeine Bestimmungen
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Teil B – Besondere Bestimmungen für die gegliederte Ausbildung
6. Inhalt der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung
7. Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
8. Gliederung der Prüfung
9. Prüfungsausschuss
10. Erster Prüfungsabschnitt
11. Berufspraktikum
12. Zweiter Prüfungsabschnitt und staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
13. Festsetzung des Prüfungsergebnisses
14. Abschlusszeugnis und Urkunde
15. Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums
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Teil C – Besondere Bestimmungen für die praxisintegrierte Ausbildung
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Teil D – Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Anlagenverzeichnis
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
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Teil B – Besondere Bestimmungen für die gegliederte Ausbildung
Für die gegliederte Ausbildung nach Nr. 4.1.1 gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
6. Inhalt der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung
7. Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
8. Gliederung der Prüfung
9. Prüfungsausschuss
10. Erster Prüfungsabschnitt
11. Berufspraktikum
12. Zweiter Prüfungsabschnitt und staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
13. Festsetzung des Prüfungsergebnisses
14. Abschlusszeugnis und Urkunde
15. Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums