Inhalt
8.
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte:
- a)
-
die schriftliche Prüfung gemäß Nr. 10 am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts (erster Prüfungsabschnitt) und
- b)
-
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß Nr. 12 am Ende des Berufspraktikums (zweiter Prüfungsabschnitt).
2 Art. 54 Abs. 5 BayEUG gilt für jeden Prüfungsabschnitt.