Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
8.
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte:
a)
die schriftliche Prüfung gemäß Nr. 10 am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts (erster Prüfungsabschnitt) und
b)
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß Nr. 12 am Ende des Berufspraktikums (zweiter Prüfungsabschnitt).
2 Art. 54 Abs. 5 BayEUG gilt für jeden Prüfungsabschnitt.