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2230.1.3-K Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Juli 2024, Az. VI.8-BS9641.0-5/45/3 (BayMBl. Nr. 371 )
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Teil A – Allgemeine Bestimmungen
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Teil B – Besondere Bestimmungen für die gegliederte Ausbildung
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Teil C – Besondere Bestimmungen für die praxisintegrierte Ausbildung
16. Anwendbare Vorschriften und Inhalte der Ausbildung
17. Praktische Ausbildung
18. Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
19. Abschlussprüfung
20. Festsetzung des Prüfungsergebnisses
21. Abschlusszeugnis und Urkunde
22. Wiederholung der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung
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Teil D – Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Anlagenverzeichnis
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
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Teil C – Besondere Bestimmungen für die praxisintegrierte Ausbildung
Für die praxisintegrierte Ausbildung nach Nr. 4.1.2 gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
16. Anwendbare Vorschriften und Inhalte der Ausbildung
17. Praktische Ausbildung
18. Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
19. Abschlussprüfung
20. Festsetzung des Prüfungsergebnisses
21. Abschlusszeugnis und Urkunde
22. Wiederholung der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung