Inhalt
13.
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
13.1
1Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung.
13.2
1In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach Nr. 10 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3In Prüfungsteilen, die Gegenstand des zweiten Prüfungsabschnitts nach Nr. 12 waren, gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. 4In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
13.3
1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 2Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. 3Das Colloquium gilt in den Fällen der Nr. 12.3 als nicht bestanden. 4Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.