Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
14.
Abschlusszeugnis und Urkunde

14.1

Über das Abschusszeugnis und über das Zeugnis nach Nr. 14.5 beschließt der Prüfungsausschuss.

14.2

Das Abschlusszeugnis enthält
a)
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer, mit Ausnahme des Fachs Fachliche Vertiefung, sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer,
b)
die Noten für
aa)
das Berufspraktikum,
bb)
die Facharbeit,
cc)
das Colloquium,
dd)
die praktische Prüfung,
c)
die Prüfungsgesamtnote,
d)
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
e)
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.

14.3

1Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 3Die Urkunde entspricht Anlage VI.4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 257). 4Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

14.4

Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, der Note der Facharbeit, der Note des Colloquiums, und der Note der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet, es wird nicht gerundet.

14.5

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.