Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
10.
Erster Prüfungsabschnitt

10.1

Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
a)
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Pflichtfach nicht festgesetzt werden kann oder
b)
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

10.2

Die Abschlussprüfung ist schriftlich und erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
a)
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und
b)
Gesundheit, Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten.

10.3

Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn folgende Noten erzielt wurden:
a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
im Fach Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation oder im Fach heilerziehungspflegerische Praxis jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5.