Inhalt
10.
Erster Prüfungsabschnitt
10.1
Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
- a)
-
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Pflichtfach nicht festgesetzt werden kann oder
- b)
-
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
10.2
Die Abschlussprüfung ist schriftlich und erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
- a)
-
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und
- b)
-
Gesundheit, Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
10.3
Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn folgende Noten erzielt wurden:
- a)
-
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- b)
-
im Fach Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation oder im Fach heilerziehungspflegerische Praxis jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- c)
-
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
- d)
-
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5.