Inhalt
7.
Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
7.1
Leistungsnachweise
7.1.1
Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen sowie Praktikumsberichte; im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 und Abs. 5 FSO mit der Maßgabe, dass in dem Fach Fachliche Vertiefung keine Leistungsnachweise zu erheben sind.
7.1.2
Leistungsnachweise im Berufspraktikum sind
- a)
-
Berichte der Lehrkräfte, die das Berufspraktikums begleiten, aufgrund von Besuchen in der Praktikumsstelle,
- b)
-
zwei praktische Leistungsnachweise, die durch die Lehrkraft, die das Berufspraktikum begleitet, abgenommen werden,
- c)
-
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem ausgewählten Thema aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen des Berufspraktikums,
- d)
-
die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten, die aus der praktischen heilerziehungspflegerischen Arbeit erwächst und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrung in der heilerziehungspflegerischen Arbeit der Praktikumsstelle behandelt; das von der Praktikantin oder dem Praktikanten gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung, die auch den Abgabetermin bestimmt,
- e)
-
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
7.2
Entscheidung über das Vorrücken
Vom Vorrücken in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen, wer den ersten Ausbildungsabschnitt gemäß Nr. 10.3 nicht bestanden hat.
7.3
Zeugnisse
7.3.1
1Nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt wird im Jahreszeugnis zusätzlich das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt. 2Wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
7.3.2
Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster entsprechen.