Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
11.
Berufspraktikum

11.1 Allgemeines

11.1.1

1In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß Nr. 10 bestanden hat. 2Schülerinnen und Schüler, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zugelassen werden. 3Das Berufspraktikum ist abzuleisten in Einrichtungen gemäß Nr. 11.3.1 (Praktikumsstellen). 4Bis zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. 5Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachschule. 6Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.

11.1.2

1Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 2Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleitung). 3Die fachliche Betreuung an der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. 4Die Teilnahme an der fachlichen Vertiefung an der Fachschule ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 5Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. 6Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben wöchentlich drei Stunden unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren.

11.1.3

1Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen übersteigen. 2In den Fällen der Nr. 4.1.1 Satz 2 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten.

11.1.4

Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.

11.2 Ziel des Berufspraktikums

1Das Berufspraktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger. 2Die Praktikantin oder der Praktikant soll befähigt werden
die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
Konzeptionen zu erfassen, heilerziehungspflegerische Arbeit zu planen und in die Praxis umzusetzen sowie
konstruktiv im Team zu arbeiten.
3Die Praktikantin oder der Praktikant ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. 4Durch allmählich steigende Anforderungen muss die Selbständigkeit erreicht werden. 5Vertiefte Kenntnisse können nur durch die Übertragung eines festen Aufgabenbereichs sowie beständige Anleitung gewonnen werden. 6Die Praktikantin oder der Praktikant ist außer an den heilerziehungspflegerischen Aufgaben auch angemessen an den Verwaltungsaufgaben zu beteiligen, um sie oder ihn mit der Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu machen.

11.3 Praktikumsstellen

11.3.1

Als Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Einrichtungen geeignet, wenn die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten durch eine heilerziehungspflegerische oder pädagogische Fachkraft sichergestellt ist:
a)
Förderstätten und Tagesstätten sowie besondere Wohnformen und Wohnformen mit konzeptioneller Ausrichtung für Menschen mit Behinderungen,
b)
inklusive Wohnformen,
c)
Einrichtungen der Berufsbildung sowie der beruflichen Rehabilitation,
d)
Berufseinrichtungen, insbesondere in der Arbeitsassistenz, in Integrationsbetrieben oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,
e)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
f)
aufsuchende Dienste,
g)
ambulante Pflegeeinrichtungen, die überwiegend Menschen mit Behinderungen pflegen und betreuen,
h)
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken,
i)
inklusive Schulen, Förderschulen und Förderzentren,
j)
heilpädagogische und therapeutische Beratungsstellen,
k)
Einrichtungen bzw. Kliniken der psychiatrischen Versorgung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

11.3.2

1Das Berufspraktikum kann entweder zusammenhängend an einer Praktikumsstelle oder mit einmaligem Wechsel an zwei Einrichtungen abgeleistet werden. 2Sicherzustellen ist, dass das Berufspraktikum in unterschiedlichen heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern abgeleistet wird, sofern diese Voraussetzung nicht bereits in der fachpraktischen Ausbildung im Fach heilerziehungspflegerische Praxis erfüllt wurde. 3Die Tätigkeit an einer Praktikumsstelle soll bei Vollzeitform mindestens sechs Monate, bei Teilzeitform zwölf Monate betragen. 4Die Praktikumsstelle sowie ein Wechsel der Praktikumsstelle müssen von der Fachschule genehmigt werden.

11.3.3

1Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht grundsätzlich der in der Einrichtung für eine Vollzeitstelle üblichen Dauer. 2In der Regel werden keine Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden als Vollzeitstelle (bei hälftiger Teilzeitausbildung entsprechend weniger) genehmigt. 3Ausnahmen sind durch die Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.

11.4 Fachliche Anleitung an der Praktikumsstelle

1Die Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten ist von der Praktikumsstelle für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einer entsprechend geeigneten Praxisanleitung zu übertragen. 2Als Praxisanleitung kann eingesetzt werden, wer heilerziehungspflegerische oder pädagogische Fachkraft ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 3Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. 4Die Praxisanleitung erstellt in Absprache mit der Leitung der Praktikumsstelle zu den von der Fachschule festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung nach Nr. 7.1.2 Buchst. e über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten. 5Die zwei schriftlichen Äußerungen werden der Fachschule zu den von der Fachschule festgelegten Terminen übermittelt.

11.5 Fachliche Begleitung durch die Fachschule

1Für die Organisation der fachlichen Vertiefung ist die Fachschule zuständig. 2Die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum begleiten, besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten mindestens zweimal an der Praktikumsstelle und erstellen darüber jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach Nr. 7.1.2 Buchst. a.

11.6 Praktikantenvertrag

1Vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen soll der Praktikantenvertrag Arbeitszeit (einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst), Urlaub, angemessene Vergütung und Kündigung regeln. 2Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers der Praktikumsstelle enthalten,
a)
die Praktikantin oder den Praktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und sie oder ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
b)
die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Fachschule festgesetzten Seminarveranstaltungen freizustellen; diese Zeit ist als Arbeitszeit anzurechnen,
c)
dem von der Fachschule bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Praktikantin oder des Praktikanten zu gestatten und
d)
die Praktikantin oder den Praktikanten zu beurteilen.
3Außerdem soll der Praktikantenvertrag die Verpflichtungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten,
a)
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
b)
die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
c)
den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
d)
über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und
e)
die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.

11.7 Note für das Berufspraktikum

1Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der
a)
Noten der Berichte der Lehrkräfte, die das Berufspraktikum begleiten, über Besuche an der Praktikumsstelle,
b)
Noten der zwei praktischen Leistungsnachweise,
c)
Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten,
d)
Note für die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten und
e)
schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der Praktikantin oder dem Praktikanten vor dem Colloquium mitgeteilt. 2Die Noten nach Satz 1 Buchst. a bis d werden gleich gewichtet.