Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
12.
Zweiter Prüfungsabschnitt und staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger

12.1

Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten ein Colloquium und eine praktische Prüfung abzulegen.

12.2

1Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 2In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen heilerziehungspflegerischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation sowie Freizeit, Kultur und Lebenspraxis geprüft. 3Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen und Praktikanten durchgeführt werden. 4Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 5Der Termin des Colloquiums wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.

12.3

1Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
a)
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen die Note nicht festgesetzt werden kann,
b)
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
c)
wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
d)
wer die fachliche Vertiefung ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder
e)
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
2Bei verkürztem Berufspraktikum nach Nr. 4.1.1 Satz 2 verkürzen sich die in Satz 1 Buchst. b genannten Zeiten jeweils um die Hälfte.

12.4

1Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Prüfungszeit beträgt 180 bis 240 Minuten. 3Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.

12.5

Der Prüfungsausschuss kann Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.