Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
5.
Aufnahmevoraussetzungen, Beendigung des Schulverhältnisses

5.1

Für die Aufnahme in die Fachschule gelten §§ 4 und 6 Abs. 1, 3 und 4 FSO.

5.2

Für die praxisintegrierte Ausbildung ist weitere Voraussetzung für die Aufnahme der Abschluss eines Ausbildungsvertrages nach Nr. 4.1.2.

5.3

§ 12b FSO ist auf das Ausbildungsverhältnis in der praxisintegrierten Ausbildung entsprechend anwendbar.