Inhalt
15.
Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums
15.1
1Unbeschadet der Möglichkeit, den ersten Prüfungsabschnitt nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8 Satz 2 zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den ersten Prüfungsabschnitt gem. Nr. 10.3 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerinnen oder Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach heilerziehungspflegerische Praxis mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung nach Nr. 10 sein dürfen. 3Die Nachprüfung erfolgt in allgemeinen und fachtheoretischen Fächern schriftlich, in überwiegend fachpraktischen Fächern mündlich und in fachpraktischen Fächern praktisch.
15.2
1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung nach § 44 Abs. 2 und 3 FSO findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
15.3
1Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die Nrn. 10.2, 13 und 14 entsprechend. 2Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
15.4
1Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Zeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach Nr. 13.2 aufgenommen. 3Das Zeugnis wird gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach Nr. 7.3.1 Satz 2 ausgehändigt.
15.5
Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.