Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
9.
Prüfungsausschuss
1Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 FSO sind Mitglieder des Prüfungsausschusses
a)
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,
b)
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum begleiten sowie die Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
2Für das Colloquium gelten die für die mündliche Prüfung anwendbaren Vorschriften der FSO. 3In den nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss wird die Lehrkraft, die das Berufspraktikum begleitet, berufen. 4Abweichend von § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Vertreter oder eine Vertreterin der Praktikumsstelle als zweites Mitglied in den von ihm für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss berufen.