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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 48
Fahrt mit Hilfsmotor
(1) Sind Segelfahrzeuge mit einem Hilfsmotor ausgerüstet, darf dieser nur benutzt werden, um sich bei auftretender Gefahr in Sicherheit zu bringen.
(2) Soweit es die Verhältnisse erfordern, darf der Hilfsmotor auch zum Ein- und Auslaufen in einen Hafenbereich oder ein Bojenfeld benutzt werden.