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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 43
Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:
1.
Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von links hat, dem anderen ausweichen;
2.
wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die windabgewandte Seite.