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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 42
Ausweichpflichtige Fahrzeuge
1Abweichend von § 41 müssen ausweichen
1.
den Fahrgastschiffen im Linienverkehr alle anderen Fahrzeuge,
2.
den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe im Linienverkehr,
3.
den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen. Bei Flaute müssen jedoch alle Fahrzeuge den Segelfahrzeugen ausweichen,
4.
den Ruderbooten alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.
2Der Vorrang der Fahrgastschiffe im Linienverkehr gilt auch bei Sonderfahrten, jedoch nicht gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.