Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 47
Fahrt bei unsichtigem Wetter
(1) 1Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) dürfen Fahrzeuge nicht auslaufen. 2Befinden sich Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie sich so rasch wie möglich in Sicherheit bringen. 3Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Fähren, Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes, der Gewässeraufsicht, der Berufsfischer, der Rettungsdienste sowie für Segelfahrzeuge mit Ballastkiel und Teilnehmer an Regatten.
(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe im Linienverkehr, wenn sie nach einem festgelegten Kompaßkurs verkehren müssen, ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen.
(3) Bei unsichtigem Wetter müssen die Fahrzeuge bei Tag zusätzlich die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen und die nach der Signalordnung vorgesehenen Schallzeichen geben.