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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 40
Fahrgeschwindigkeit
1Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. 2Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht überschritten werden.