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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 44
Verhalten beim Überholen
(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.