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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 39
Verhalten unter besonderen Umständen
1Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen treffen. 2Soweit erforderlich können sie dabei von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen.