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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 38
Grundregeln
(1) 1Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muß sich so verhalten, daß kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2Er muß sein Verhalten außerdem so einrichten, daß fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichschonstätten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Es ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.