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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 45
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
(1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht und nur in dafür freigegebenen Wassersportgebieten gestattet.
(2) 1In einem Abstand von weniger als 300 m vom Ufer ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann Ausnahmen für Startgassen zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 40 regeln.
(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.
(4) 1Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen oder von Badenden halten. 2Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.