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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 46
Einschränkungen der Schiffahrt
(1) 1Fahrzeuge mit Maschinenantrieb haben 300 m, Segelfahrzeuge 100 m Mindestabstand vom Ufer oder von der wasserseitigen Grenze einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone einzuhalten. 2Ist das Gewässer so schmal, daß dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muß, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt, das mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden. 3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Uferbereiche dürfen zur An- und Abfahrt auf dem kürzesten Weg mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe im Linienverkehr und für Fahrzeuge der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.
(3) 1Bestände von Wasserpflanzen in flachen Ufergewässern, wie Schilf, Binsen und Seerosen, sowie Altwasser, Altwasserrinnen einschließlich der Rückstaugebiete und Buhnenfelder dürfen nicht befahren werden. 2Von Stauanlagen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.