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MeldDV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.09.2015
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Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
(Meldedatenverordnung – MeldDV)
Vom 15. September 2015
(GVBl. S. 357)
BayRS 210-3-2-I

Vollzitat nach RedR: Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2023 (GVBl. S. 362) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt
1.
die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinn des § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG) von Meldebehörden und der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen innerhalb Bayerns,
2.
die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinn des § 34a BMG aus dem zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP),
3.
das Verfahren für an außerbayerische Stellen gerichtete automatisierte Abrufe im Sinn des § 34a BMG durch bayerische Behörden sowie
4.
die Führung des zentralen Meldedatenbestands.
(2) Hinsichtlich des Standards der Datenübermittlung gilt § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) entsprechend.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV bezeichnet.
(4) Hat die betroffene Person mehrere Wohnungen im Inland, ist Meldebehörde im Sinn dieser Verordnung, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, die Meldebehörde der Hauptwohnung.
§ 2
Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgen durch
1.
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze,
2.
Datenübertragung über das Internet,
3.
das Übersenden von Daten auf Datenträgern oder
4.
die Weitergabe in schriftlicher Form.
(2) 1Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 2Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
(3) 1Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 3, dürfen auf den Datenträgern nur personenbezogene Daten gespeichert sein, die für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. 2Die Datenträger sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. 3Werden Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Daten zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.
(4) Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 4, sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Briefumschlag weiterzugeben.
(5) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG hinzuweisen.
(6) Soweit neben den Daten Betroffener auch Daten von deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern, minderjährigen Kindern oder gesetzlichen Vertretern (beigeschriebene Personen) übermittelt werden, ist jeweils der Schlüssel aus Datenblatt 0001 zu übermitteln.
§ 3
Zentraler Meldedatenbestand
(1) 1Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2Die Datenübertragung erfolgt elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 3Für Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP kann die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) ergänzende technische Vorgaben festlegen. 4Zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sind auch die Änderungsart Geburt, An- oder Abmeldung, Sterbefall oder Namensänderung mitzuteilen. 5Sofern die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums die Übermittlung der Datenbestände anfordert, übertragen die Meldebehörden die in Art. 7 Abs. 1 BayGMPP genannten Daten einschließlich des bei ihnen gespeicherten inaktiven Bestands. 6Eine Anforderung nach Satz 5 setzt voraus, dass die Übermittlung der Datenbestände zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der AKDB erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Richtigkeit der im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Daten trägt die nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelnde Stelle.
(3) Die AKDB speichert die von den Meldebehörden nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelten Daten getrennt nach Gemeinden.
(4) Der Umfang der im Rahmen von automatisierten Abrufen nach § 34a BMG erzeugten einzelnen Trefferlisten darf nach technischen Maßgaben begrenzt werden.
(5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind.
§ 4
Automatisierte Abrufe
(1) 1Stellen, die Daten automatisiert abrufen, müssen sich vorher bei der AKDB anmelden und registrieren lassen. 2An außerbayerische Stellen gerichtete Abrufe bayerischer Stellen erfolgen über die AKDB, die die Anfragen weiterleitet, die Antworten entgegennimmt und an die anfragende Stelle weiterleitet. 3Für außerbayerische Stellen ist bei Datenabrufen gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt.
(2) 1Automatisierte innerbayerische Abrufe der Polizei erfolgen über das Landeskriminalamt, die der Gemeinden und Bezirke über das Bayerische Behördennetz oder das Internet und die anderer bayerischer Stellen nur über das Bayerische Behördennetz, soweit das Staatsministerium nicht einen anderen Weg zulässt. 2Für länderübergreifende automatisierte Abrufe gilt hinsichtlich des Verfahrens des Datenabrufs § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV).
(3) 1Die AKDB hat sicherzustellen, dass im Rahmen automatisierter Abrufe nach Abs. 1 Satz 3 nur die angefragten Daten übermittelt werden. 2Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. 3Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten. 4Die AKDB hat überdies sicherzustellen, dass von den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten und auf Grund von Bundes- oder Landesrecht festgelegten Stellen zu jeder Zeit Daten über das Internet, das Verbindungsnetz des Bundes oder über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze abgerufen werden können.
(4) Bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren ist darauf hinzuweisen, dass für die betroffene Person oder dieser beigeschriebene Personen, soweit von diesen Daten übermittelt werden, ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist.
(5) 1Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vor, ist der Abruf wie ein Ersuchen nach § 34 BMG zu behandeln. 2Die abrufende Stelle erhält folgende Mitteilung: „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“
(6) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 5
Automatisierte Behördenauskunft
(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand
1.
bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und
2.
bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten
automatisiert abrufen.
(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1
1.
bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und
2.
bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten
automatisiert abrufen.
§ 6
Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
1Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben an das Bayerische Landeskriminalamt folgende Daten:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0205,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
7.
Geschlecht
0701,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
9.
derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233
10.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
11.
Sterbedatum und Sterbeort
1901, 1904, 1905.
2Das Bayerische Landeskriminalamt hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass diese nicht mehr für die polizeiliche Datenverarbeitung benötigt werden.
§ 7
Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden
(1) 1Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung in anonymisierter Form folgende Daten:


Datenblätter:
1.
Geburtsdatum
0601,
2.
Geschlecht
0701,
3.
gesetzlicher Vertreter


a)
Geburtsdatum
0906,

b)
Anschrift
1200 bis 1212, 0907a,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
5.
derzeitige Anschriften
(Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner


a)
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,

b)
Geburtsdatum
1505, 1521,
7.
Minderjährige Kinder
Geburtsdatum
1604.
2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Datenübermittlung ausgeschlossen.
(2) Für die Katastrophenschutzbehörden ist ein Abruf nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG sicherzustellen.
§ 8
Datenübermittlungen an die Jugendämter
(1) Die AKDB übermittelt jeweils zum Ersten eines Monats dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) folgende Daten Neugeborener:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum
0601,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
5.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
6.
Sterbedatum
1901.
(2) 1Ändern sich die in Abs. 1 genannten Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder ziehen Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg, teilt die AKDB dies jeweils einmal monatlich unter Angabe der in Abs. 1 genannten Daten den örtlich zuständigen Jugendämtern mit. 2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung unverzüglich.
(3) 1Die Jugendämter dürfen die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Daten nur verwenden, um den gesetzlichen Vertretern von Kindern Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie Informationen und persönliche Gespräche nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 KKG anzubieten. 2Die Daten sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei einem Wegzug aus dem Freistaat Bayern unverzüglich zu löschen.
§ 9
Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz (WaffG) zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder gegen den ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat
1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9.
Sterbedatum
1901,
10.
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist
2601 bis 2604.
(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.
§ 10
Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat
1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9.
Sterbedatum
1901,
10.
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
2801, 2802.
(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.
§ 11
Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter:
Aufenthaltsanfragen anderer Behörden
2901 bis 2903.
§ 12
Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie nach §§ 285 bis 308, 324 und 336 der Abgabenordnung können bayerische Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der bayerischen Finanzbehörden bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter:
1.
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist
2601 bis 2604,
2.
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
2801, 2802.
§ 13
Datenübermittlungen an die Suchdienste
Die Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BMG bei einer Personensuche über den Umfang von § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinaus folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter:
Anschrift am 1. September 1939
3991.
§ 14
Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
(1) 1Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 bis 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) die folgenden Daten von Kindern, die vom 1. Oktober des Kalenderjahres, in dem die Datenübermittlung stattfindet, bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, sechs Jahre alt werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212, 0907a,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
derzeitige Anschrift
1201 bis 1213.
2Ziehen Kinder mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bis zum 1. Oktober des Folgejahres in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg oder ändern sich bis zu diesem Datum die Daten nach Satz 1, so sind jeweils zum Ersten des dem Zu- oder Wegzug oder der Änderung folgenden Monats die in Satz 1 genannten Daten auch dieser Kinder zu übermitteln. 3Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die im Zeitraum vom 1. Oktober des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, bis zum 30. September des auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. 4Die AKDB übermittelt jeweils zum 30. Juni dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die vom 1. Oktober des Vorjahres der Datenübermittlung bis zum 30. September des Kalenderjahres der Datenübermittlung sechs Jahre alt werden. 5Soweit für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung die Übermittlung von Daten nach Satz 3 und 4 nicht erforderlich ist, teilt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies der AKDB bis zum Ablauf eines Monats vor dem Stichtag für die jeweilige Übermittlung mit. 6Insoweit unterbleibt die Datenübermittlung.
(2) In Sterbefällen erfolgen die Datenübermittlungen nach Abs. 1 unverzüglich unter Übermittlung des Sterbedatums (Datenblatt 1901).
§ 15
Datenübermittlungen an Schulen
(1) Die Meldebehörden übermitteln entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayEUG der zuständigen Grundschule zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben folgende Daten der Kinder, die bis zum 30. September des Kalenderjahres sechs Jahre alt werden:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter


a)
Familienname
0902 bis 0903,

b)
Vornamen
0904,

c)
Doktorgrad
0905,

d)
Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
1101,
8.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1201 bis 1213.
(2) 1Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht die in Abs. 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Landes zuziehen. 2Die Daten sind bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr an die Grundschule, bei Kindern, die das zehnte Lebensjahr, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Mittelschule und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule zu richten.
§ 16
Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörden
Die Meldebehörden haben auf Grund des § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder § 40b StAG, in denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat
0601 bis 0606,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
1200 bis 1213a,
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
1301, 1305,
1306,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann
1001, 2401.
§ 17
Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
(1) 1Die AKDB übermittelt der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand vierteljährlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die an diesem Tag das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet sind:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort
0601, 0602,
6.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1201 bis 1213.
2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.
(2) Die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern darf die Daten nur verwenden, um die weibliche Bevölkerung über Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs flächendeckend zu informieren und um ein Einladungswesen zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Projekt aufzubauen und fortzuführen.
§ 18
Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(1) Die AKDB übermittelt an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bayerischen Krebsregistergesetz bei einem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde oder bei einer Änderung der Anschrift innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Meldebehörde, bei einem Sterbefall oder einer Namensänderung innerhalb eines Jahres folgende Daten:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
frühere Namen
0201 bis 0205,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301, 0303, 0304,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
7
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
8
Sterbedatum
1901.
(2) 1Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:
Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter
a)
Familienname
0902 bis 0903,
b)
Vornamen
0904,
c)
Doktorgrad
0905,
d)
Anschrift
1200 bis 1212, 0907a,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
Sterbedatum
1901.
2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 unverzüglich.
(3) 1Die nach Abs. 2 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.
§ 19
Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
(1) 1Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung übermitteln den zuständigen bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug oder einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners, soweit dies zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlich ist:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301 bis 0302,
3.
Geburtsdatum
0601,
4.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner


a)
Familienname
1501 bis 1502,
1517 bis 1518,

b)
Vornamen
1503, 1519,

c)
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1200 bis 1213a,
1508, 1524,

d)
Sterbedatum
1516, 1532,
7.
Sterbedatum
1901,
8.
Anzahl der minderjährigen Kinder.

2Das Gleiche gilt bei Änderung der in Satz 1 Nr. 8 genannten Daten.
(2) 1Die in Abs. 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren verwenden. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.
§ 20
Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Erstellung der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) bei einer An- oder Abmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung mindestens monatlich die in § 4 Abs. 2 und 3 BevStatG genannten Daten eines Einwohners unter Beachtung von § 4 Abs. 4 BevStatG.
(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und zu Bevölkerungsvorausberechnungen nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes mindestens monatlich die in § 5 Abs. 2 BevStatG genannten Daten eines Einwohners.
§ 21
Datenübermittlungen zum Zweck von Ehrungen
(1) Die Meldebehörde kann für die Ehrung von Alters- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubilaren rechtzeitig vor Erreichen des Jubiläums an das Bundesverwaltungsamt zum 100. Lebensjahr, ab dem 105. Lebensjahr und zum 65. Ehejubiläum, zum 70. Ehejubiläum und zum 75. Ehejubiläum sowie an das zuständige Landratsamt ab dem 75. Lebensjahr und dem 50. Ehejubiläum neben Tag und Art des Jubiläums folgende Daten der Jubilare übermitteln:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1201 bis 1213.
(2) Die AKDB übermittelt dem Landesamt für Finanzen zur Vorbereitung von Gratulationen des Bayerischen Ministerpräsidenten rechtzeitig für Personen, die ihr 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jedes weitere Lebensjahr vollenden sowie für jene, die das 50., 55., 60., 65., 70., 75. und 80. Ehejubiläum begehen, folgende Daten:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
5.
Geburtsdatum
0601,
6.
Geschlecht
0701,
7.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1201 bis 1213,
8.
bei Verheirateten zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung sowie zum Ehegatten Familienname und Vornamen
1401 bis 1409, 1501 bis 1503.
(3) § 50 Abs. 5 BMG gilt entsprechend.
§ 22
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) 1Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. 2Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:


Datenblätter:
1.
frühere Namen
0201 bis 0204,
2.
Doktorgrad
0401.
(2) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
§ 23
Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
(1) 1Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:


Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
derzeitige und letzte frühere Anschrift
1200 bis 1213a,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen
1301, 1306,
1308, 1309,
7.
Sterbedatum
1901.
2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.
(2) 1Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, verarbeitet werden. 2Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. 3Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Teil 2 Pass- und personalausweisrechtliche Regelungen

§ 24
Zentrale Datenbestände
(1) Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln der AKDB die bei ihnen gespeicherten Daten nach § 26 und aktualisieren diese Daten täglich bei Änderungen, Löschungen und Neuspeicherungen solcher Daten.
(2) 1Die AKDB speichert die übermittelten Daten getrennt in einem zentralen Passregister und einem zentralen Personalausweisregister ohne Verknüpfung zum Melderegister oder zum zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 BayGMPP. 2Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). 3Sie stellt sicher, dass die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt und keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird. 4Die übermittelnden Pass- und Personalausweisbehörden sind für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
(3) Die AKDB hält die Daten für automatisierte Datenabrufe nach § 22a Abs. 2 Satz 5 des Paßgesetzes sowie § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes bereit, stellt solche Datenabrufe zu jeder Zeit sicher und ergreift hierfür die erforderlichen technischen Maßnahmen.
§ 25
Datenübermittlung
(1) Für Datenübermittlungen zwischen den Pass- und Personalausweisbehörden und der AKDB gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung (PPDAV).
(2) 1Für automatisierte Datenabrufe der abrufberechtigten Behörden nach § 24 Abs. 3 gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 PPDAV. 2Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren. 3Für automatisierte Abrufe aus den Datenbeständen nach § 24 Abs. 3 sind als Auswahldaten die Daten nach § 4 Abs. 1 PPDAV zulässig. 4§ 4 Abs. 2 Nr. 1 PPDAV gilt entsprechend.
§ 26
Bereitzustellende Daten
Das zentrale Passregister und das zentrale Personalausweisregister enthalten jeweils folgende Daten:
1.
Lichtbild,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Tag der Geburt,
5.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
6.
Seriennummer,
7.
ausstellende Behörde.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
München, den 15. September 2015
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim Herrmann, Staatsminister