Inhalt
§ 16
Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörden
Die Meldebehörden haben auf Grund des § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder § 40b StAG, in denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
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Datenblätter:
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1.
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Familienname
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0101 bis 0106,
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2.
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frühere Namen
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0201 bis 0204,
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3.
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Vornamen
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0301, 0302,
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4.
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Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat
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0601 bis 0606,
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5.
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Geschlecht
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0701,
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6.
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derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
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1200 bis 1213a,
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7.
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Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
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1301, 1305,
1306,
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8.
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derzeitige Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann
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1001, 2401.
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